Creator-Management-Vertrag: worauf du achten musst
Der Vertrag mit einem Creator Management regelt nicht nur Geld. Er regelt, wem die Accounts gehören, wer in deinem Namen sprechen darf, wie lange du gebunden bist und was passiert, wenn die Zusammenarbeit endet. Dieser Ratgeber geht die Klauseln durch, die den Unterschied ausmachen, nennt die üblichen Spannen und beschreibt die Formulierungen, die ohne Anpassung nicht unterschrieben werden sollten.
Beteiligung und Bemessungsgrundlage
Die wichtigste Zahl ist nicht der Prozentsatz, sondern die Bemessungsgrundlage. Vierzig Prozent vom Nettoumsatz nach Plattformgebühr sind etwas völlig anderes als vierzig Prozent vom Bruttoumsatz. Bei einer Plattformgebühr von zwanzig Prozent liegt der Unterschied bei rund acht Prozentpunkten des tatsächlichen Einkommens.
Der Vertrag sollte deshalb ausdrücklich definieren, worauf gerechnet wird, wann abgerechnet wird und in welcher Form die Aufstellung erfolgt. Üblich ist eine monatliche Abrechnung mit Einzelnachweis pro Einnahmequelle. Eine Abrechnung ohne Einzelnachweis ist nicht prüfbar und damit wertlos.
Zusätzlich gehört geregelt, welche Kosten abgezogen werden dürfen. Werbebudget, Shooting-Kosten oder Softwarelizenzen sind legitim, aber nur, wenn sie vorher freigegeben wurden und einzeln ausgewiesen werden. Eine Pauschalklausel für Aufwendungen ohne Obergrenze gehört gestrichen.
Laufzeit, Kündigung und Testphase
Übliche Laufzeiten liegen zwischen sechs und vierundzwanzig Monaten. Kritisch ist weniger die Länge als die Kombination aus langer Mindestlaufzeit, automatischer Verlängerung und langer Kündigungsfrist. Diese Kombination kann aus zwölf Monaten faktisch achtzehn machen.
Sinnvoll ist ein Testzeitraum von ein bis drei Monaten mit beidseitigem Ausstiegsrecht ohne Begründung. Wer als Agentur an die eigene Leistung glaubt, hat damit kein Problem. Wer darauf besteht, den Test mit einer langen Bindung zu koppeln, verkauft Bindung statt Leistung.
Ebenfalls prüfen: die Regelung zur ausserordentlichen Kündigung. Sie sollte ausdrücklich das Überschreiten vereinbarter inhaltlicher Grenzen und das Ausbleiben der Abrechnung als Kündigungsgrund nennen, nicht nur allgemeine Vertragsverletzung.
Accounts, Inhalte und Community
Die wichtigste Schutzklausel überhaupt: Accounts, Inhalte, Nutzerdaten und Community gehören dem Creator, dauerhaft und unabhängig vom Vertragsende. Die Agentur erhält lediglich ein befristetes Nutzungs- und Zugriffsrecht für die Dauer der Zusammenarbeit.
Dazu gehört eine Frist für die Rückgabe der Zugänge, üblich sind drei bis sieben Tage nach Vertragsende, sowie die Pflicht, alle Kopien von Inhalten und Abonnentendaten zu löschen. Ohne diese Klausel bleibt eine Agentur nach Vertragsende im Besitz eines vollständigen Abbilds des Geschäfts.
Nutzungsrechte an produzierten Inhalten sollten für Werbezwecke der Agentur ausdrücklich befristet und widerruflich sein. Eine unbefristete, weltweite und übertragbare Rechteeinräumung ist bei Creator-Content unangemessen und sollte gestrichen oder auf die Vertragslaufzeit begrenzt werden.
Exklusivität, Wettbewerbsverbot und Vertragsstrafen
Exklusivität ist verhandelbar. Eine Beschränkung auf den betreuten Abo-Kanal ist üblich und nachvollziehbar. Eine Klausel, die jede weitere selbstständige Tätigkeit im digitalen Bereich untersagt, ist zu weit und praktisch nie durchsetzungsfreundlich formuliert.
Nachvertragliche Wettbewerbsverbote verdienen besondere Aufmerksamkeit. Eine Klausel, die nach Vertragsende monatelang die Fortführung des eigenen Kanals untersagt, entzieht dem Creator die Existenzgrundlage und sollte nicht akzeptiert werden. Ein Abwerbeverbot zwischen den Parteien ist dagegen unproblematisch.
Vertragsstrafen sollten der Höhe nach begrenzt und an konkrete, klar beschriebene Pflichtverletzungen gebunden sein. Pauschale Strafen für unbestimmte Verstösse sind ein Warnsignal, unabhängig davon, wie unwahrscheinlich der Fall im Gespräch dargestellt wird.
Datenschutz, Sicherheit und Vertraulichkeit
Da ein Management Zugriff auf Kommunikation mit zahlenden Abonnenten hat, braucht es eine Vereinbarung zur Verarbeitung dieser Daten: wer darf zugreifen, wie wird protokolliert, wo werden Daten gespeichert, wie lange. Diese Punkte gehören in den Vertrag oder eine Anlage, nicht in eine mündliche Zusage.
Zugangsdaten gehören in einen gemeinsamen Passwortmanager mit personenbezogenen Zugängen und Zwei-Faktor-Schutz. Ein geteiltes Sammelkonto, über das mehrere Mitarbeiter anonym arbeiten, macht jede spätere Aufklärung unmöglich.
Vertraulichkeit sollte beidseitig gelten. Eine Klausel, die nur den Creator zum Schweigen verpflichtet, ist unausgewogen, insbesondere wenn sie das öffentliche Ansprechen von Vertragsproblemen erfasst. Bewertungen und Erfahrungsberichte dürfen nicht vertraglich untersagt werden.
Anlagen, die zum Vertrag gehören
Ein vollständiger Vertrag besteht selten aus einem einzigen Dokument. Zum Hauptvertrag gehören mindestens drei Anlagen: das inhaltliche Regelwerk mit den Grenzen des Creators, die Leistungsbeschreibung mit konkretem Umfang, und die Vereinbarung zur Verarbeitung der Abonnentendaten.
Die Leistungsbeschreibung ist der am häufigsten fehlende Teil. Ohne sie steht im Vertrag zwar eine Beteiligung, aber keine prüfbare Gegenleistung. Sinnvoll sind messbare Angaben: Reaktionszeit im Chat, Anzahl betreuter Kanäle, Frequenz der Auswertung, Ansprechpartner mit Namen.
Alle Anlagen sollten im Vertrag ausdrücklich als Vertragsbestandteil benannt und von beiden Seiten unterzeichnet sein. Eine Anlage, die nur per Nachricht geschickt wurde, ist im Streitfall schwer durchsetzbar, und genau im Streitfall wird sie gebraucht.
Vor der Unterschrift: der Praxistest
Nimm den Vertrag und spiele drei Szenarien durch. Erstens: Du willst in vier Monaten aussteigen. Zweitens: Die Agentur überschreitet eine deiner inhaltlichen Grenzen. Drittens: Eine Abrechnung bleibt zwei Monate aus. Für jedes Szenario sollte der Vertrag eine Antwort enthalten.
Findest du zu einem der drei Fälle nichts, fehlt eine Klausel. Das ist kein Grund, das Gespräch zu beenden, aber ein Grund, sie zu ergänzen. Eine Agentur, die solche Ergänzungen ablehnt, sagt damit mehr über die geplante Zusammenarbeit als jede Selbstdarstellung.
Lass den Vertrag im Zweifel prüfen. Die Kosten einer einmaligen rechtlichen Durchsicht liegen deutlich unter dem, was eine ungünstige Laufzeit- oder Rechteklausel über zwei Jahre kostet. Bei erkennbar unausgewogenen Entwürfen ist das keine Option, sondern der nächste Schritt.
Häufige Fragen
Wie hoch ist eine übliche Beteiligung im Creator Management?
Zwischen 20 und 50 Prozent des Nettoumsatzes nach Plattformgebühr, abhängig vom Leistungsumfang. Entscheidend ist neben dem Prozentsatz immer die Bemessungsgrundlage.
Kann ich einen Creator-Management-Vertrag jederzeit kündigen?
Nur wenn es so vereinbart ist. Üblich sind Mindestlaufzeiten von sechs bis vierundzwanzig Monaten. Ein Testzeitraum mit beidseitigem Ausstiegsrecht ist der bessere Einstieg.
Wem gehören meine Accounts während der Zusammenarbeit?
Dem Creator. Die Agentur bekommt nur ein befristetes Zugriffsrecht. Steht das nicht ausdrücklich im Vertrag, gehört es ergänzt, bevor unterschrieben wird.
Ist ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot zulässig?
Ein Abwerbeverbot ja. Ein Verbot, den eigenen Kanal nach Vertragsende weiterzuführen, entzieht die Existenzgrundlage und sollte nicht unterschrieben werden.
Was passiert mit meinen Inhalten nach Vertragsende?
Sie bleiben beim Creator. Der Vertrag sollte eine Löschpflicht für alle Kopien und eine Rückgabefrist für Zugänge von höchstens sieben Tagen enthalten.